Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tierhilfe ohne Grenzen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach eingetragen. Sitz des Vereins ist Weinsheim.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

-Die Unterstützung hilfsbedürftiger Tiere jeder Nationalität.  
-Die Vermittlung von herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen.  
-Die Unterstützung des Tierschutzes in geeigneter Weise.  
-Regelmässige tierärztliche Versorgung von kranken und lebensunfähigen Tieren. Zum Schutz der gesunden Tiere werden vorbeugende Massnahmen durchgeführt z.B. Schutzimpfungen, Entwurmungen, Kastrationen.  
-Hilfe in den betreffenden Ländern, insbesondere Hilfsaktionen zur Durchführung von Bauprojekten, Kastrationen und tierärztlicher Versorgung.  

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung bzw. Gemeinnützigkeitsverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen werden auf Anforderung erstattet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismässig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die für die Vereinsziele eintreten wollen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen einen Aufnahmeantrag ablehnen. Der Antrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der Sorgeberechtigten.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten an den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch ordnungsgemässen Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei:

a. groben Verstössen gegen die Satzung und Beschlüsse  
b. groben Verstössen gegen das Tierschutzgesetz  
c. vorsätzlichem oder grob fahrlässigem vereinsschädigendem Verhalten.  
d. Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Vor der Entscheidung muss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungsnahme gegeben werden. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den beabsichtigten Ausschlussantrag zur Kenntnis zu geben, verbunden mit einer Aufforderung zur Stellungnahme.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a. an den Versammlungen teilzunehmen  
b. Anträge zu stellen  
c. vom vollendeten 18. Lebensjahr an, das Stimmrecht auszuüben  
d. auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzungszwecke  

Das Stimmrecht kann persönlich oder schriftlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

a. den Verein bei der Verwirklichung der Satzungszwecke zu unterstützen  
b. die Vereinssatzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen einzuhalten  
c. die festgesetzten Beträge und Gebühren zu bezahlen.  

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In besonderen Fällen kann der Vorstand niedrigere Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung von Beiträgen genehmigen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung  
b. der Vorstand  
c. die Rechnungsprüfer  

Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig bei Vergütung der Auslagen.

Die Organe des Vereins werden für die Dauer von acht Geschäftsjahren gewählt. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt verlassen, ist der restliche Vorstand berechtigt einen kommissarischen Nachfolger zu wählen, mit vollem Stimmrecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied darf auch zwei Ämter ausüben. Desweiteren können Beisitzer mit und ohne Stimmrecht in unbegrenzter Zahl durch den Vorstand bestimmt werden.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Bei einem unentschiedenen Beschluss des Vorstandes hat der 1. Vorsitzende ein zweites Stimmrecht.

Ein Vorstandsmitglied welches zwei Ämter ausübt hat trotzdem  nur ein Stimmrecht.

Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für etwaige finanzielle Verpflichtungen des Vereins.

Der Vorstand ist ermächtigt, ausländischen Tierheimen sowie Tierschutzorganisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielen finanzielle und materielle Unterstützung zu gewähren.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle acht Jahre statt und ist auf einen Termin innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Interessen, oder die Geschäftsführung des Vereins es erfordern, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tag des Eingangs beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung nicht mehr als 6 Wochen liegen.

Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angaben der Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen) für das vorangegangene Kalenderjahr, sowie die Abstimmung über deren Entlastung.

Jedes Mitglied hat ein Recht, bis spätestens 2 Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zur Tagesordnung zu stellen. In Ausnahmefällen können Zusatzanträge am Tag der Versammlung gestellt werden, bei denen die anwesenden Mitglieder mit einer 3/5 Mehrheit entscheiden können, ob der Zusatzantrag angenommen wird.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Zustimmung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/5 der anwesenden Mitglieder.

Die Abstimmung wird durch die Mitglieder mit einfacher Mehrheit offen oder geheim abgehalten.

Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer – bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter – Protokoll zu führen. Die Protokolle müssen mindestens die Beschlussanträge und die Ergebnisse der Beschlussfassung enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.

§ 12 Kassenprüfung

Zusammen mit der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperioden aus den Mitgliedern eine(n) Kassenprüfer(in), der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Der/die Kassenprüfer haben für jedes Geschäftsjahr die Kassenprüfung des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zu überprüfen und der nächstfolgenden Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der unter § 2 aufgeführten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 100 % an das Tierheim in Rüsselsheim-Königsstädten, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu nutzen haben.

(Stand: Juli 2022)


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Stand: 07.07.2015